Statuten
Offizielle Statuten
Fanclub Neue Generation
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Mitgliedschaft
III. Finanzmittel und Haftung
IV. Organisation
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Ausschuss
d. Revisionsstelle
V. Bekanntmachungen
VI. Auflösung und Liquidation
VII. Schlussbestimmung
VIII. Beitrags Reglement
STATUTEN
Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten - soweit nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen ,,Offizieller Fanclub Schürzenjäger Neue Generation" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Fanclubleiters.
Art. 2 Zweck
- Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit indem gleiche Interessen gemeinsam verfolgt werden
Unterstützung von den Schürzenjägern
Art. 3 Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.
Art. 5 Eintritt
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Fanclubleitung. Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beantragt werden.
Art. 6 Austritt
Austritte sind der Fanclub Leitung schriftlich einzureichen. Der Beitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt geschuldet. Ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gekündigt werden muss bis zum 30.09 des laufenden Jahres. Die Mitgliedschaft muss mindestens 3 Jahre betragen, damit man die Fanartikel behalten darf. Bei früherem Austritt sind diese Artikel an die Fanclubleitung zurückzugeben
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, die ihren Vereinsverpflichtungen nicht nachkommen oder vorsätzlich zuwiderhandeln, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
III. Finanzen,Mittel und Haftung
Art. 8 Grundsatz
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
a.) Mitgliederbeiträge
b.) freiwillige Zuwendungen und Gönnerbeiträge
c.) Kommerzielle Tätigkeiten
Art. 9 Mitgliederbeiträge
Die Grundsätze betreffend Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einem Beitragsreglement festgelegt.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Organisation
Art. 11 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
a.) Mitgliederversammlung
b.) Vorstand
c.) Ausschuss
d.) Revisionsstelle (2 Mitglieder)
A. Mitgliederversammlung
Art. 12 Zeitpunkt und Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innert 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres statt. Außerordentliche Mitgliedersammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder sie schriftlich und begründet verlangen. Die Mitglieder sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen.
Art. 13 Zuständigkeit
Der Hauptversammlung obliegt:
a.) Festsetzung und Änderung der Statuten
b.) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlungen
c.) Wahl der Fanclub Leitung, des Fanclubleiters und der Revisoren
d.) Genehmigung Jahresbericht des Fanclub Leiters
e.) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
f.) Entlastung der Fanclubleitung und der Geschäftsstelle
g.) Festlegung der Mitgliederbeiträrge
i.) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
j.) Beschlussfassung über Geschäfte, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Art. 15 Anträge
Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung sind jeweils schriftlich und begründet bis 2 Monate vor der Einberufung der
Mitgliederversammlung der Fanclubleitung einzureichen.
Art. 16 Traktanden
Die Mitgliederversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschließen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Art. 17 Verhandlungen
Die Mitgliederversammlung wird durch den Fanclubleiter oder ein anderes Mitglied der Fanclubleitung des Vereins geführt. Die Mitgliederversammlung wählt die notwendigen Stimmenzähler. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Siehe Statuten Fanclub Neue Generation.
Art. 18 Abstimmungsmodus
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz und Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht wenigstens ein Fünftel der Versammlungsteilnehmer geheime Abstimmung verlangt. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Fanclubleitung und der Geschäftsstelle haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Art. 19 Wahlmodus
Wahlen erfolgen im Mehr der offenen Hand, wenn nicht mehr Vorschlage vorliegen, als Sitze zu besetzen sind. Sobald mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, haben die Wahlen geheim stattzufinden. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, im Zweiten das relative Mehr und im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 20 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Kinder bis 16-jahrig sind nicht stimmberechtigt.
B. Vorstand
Art. 21 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus mind. 4 bis maximal 9 Personen wie folgt zusammen:
a.) Fanclubleiter
b.) Stellvertretender Fanclubleiter
c.) Aktuar
d.) Kassier
Art. 22 Amtsdauer
Der Fanclubleiter wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, er ist wieder wahlbar. Die Amtsdauer beginnt am Tag nach der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Art. 23 Einberufung
Die Fanclubleitung versammelt sich auf Einladungen des Fanclubleiters sowie auf schriftliches Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.
Art. 24 Verhandlungen
Die Sitzungen werden durch den Fanclubleiter oder ein anderes Fanclubleitendes Glied des Vereins geführt. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist
Art. 25 Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlmodus
Die Fanclubleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Geschäft als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.
Art. 26 Zuständigkeiten und Aufgaben
Die Fanclubleitung ist das oberste geschäftsführende Organ. Sie ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nach Gesetz und Statuten nicht Bestand der Mitgliederversammlung sind. Darunter fallen insbesondere:
a.) Vorbereitung und Antragstellung für alle Geschäfte, die von der Mitgliederversammlung zu behandeln sind
b.) Wahl und Einsetzung von Delegierten und Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und Durchführung von Geschäften
c.) Erlass der Richtlinien und Reglemente für die Tätigkeit interne Organisation des Vereins und deren Entschädigung.
d.) Aufsicht über die Geschäftsführung
e.) Beschlussfassung über Geschäfte, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind
Art. 27 Zeichnungsberechtigung
Die Fanclubleitung vertritt den Verein insgesamt. Die Unterschrift erfolgt zu zweien, jedoch immer mit Fanclubleiter oder Stv. Fanclubleiter oder eines Delegierten des Fanclubleiters.
C. Ausschuss
Art. 28 Ernennung/ Aufgabe
Die Fanclubleitung kann zur Bearbeitung von bestimmten Geschäftsbereichen oder Projekten Ausschüsse einsetzen. Er bestimmt den Vorsitzenden.
D. Revisionsstelle
Art. 29 Amtsdauer/ Aufgaben
Die Revisoren werden für eine Amtsdauer (2 Jahre) von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die Jahresrechnung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten.
V. Bekanntmachungen
Art. 30 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen erfolgen durch persönliche Briefmitteilungen
VI. Auflösung und Liquidation
Art. 31 Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf mindestens drei Viertel der an dieser Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Wird die Auflösung beschlossen, so wird die
Liquidation durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fallt einer gemeinnützigen Organisation zu, welche durch Die Schürzenjäger zu bestimmen ist.
VII. Schlussbestimmung
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 30.01.2018 sofort in Kraft.
Material:
Fahne und sonstige Mittel, die durch Spenden und durch die Vereinskasse angeschafft worden sind, sind Eigentum des Fanclubs Neue Generation. Durch die Namensänderung ist eine Fahne Die Adler vorhanden. Diese bleibt im Bestand vom Fanclub neue Generation, da diese Fahne zur Geschichte des Fanclubs Neue Generation gehört
VIII. Beitrags Reglement
Kinder von 00 bis 10 Jahre 15 CHF
Kinder von 11 bis 16 Jahre 25 CHF
Erwachsene ab 17 Jahre 70 CHF
Bei jedem Neueintritt ist im Beitrtitts-Jahr das erste T-Shirt kostenlos
Aktuelle Statuten 14.04.2024