Statuten

 

 

Offizielle Statuten

 

Fanclub Neue Generation

 

Inhaltsverzeichnis

I.        Allgemeine Bestimmungen 

II.        Mitgliedschaft

III.            Finanzmittel und Haftung

IV.            Organisation

a.   Mitgliederversammlung 

b.   Vorstand 

c.            Ausschuss

d.   Revisionsstelle

V.        Bekanntmachungen

VI.            Auflösung und Liquidation

VII.            Schlussbestimmung

VIII.        Beitrags Reglement

 

 

STATUTEN

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten - soweit nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

 

     I.        Allgemeine Bestimmungen 

Art. 1 Name und Sitz

 

Unter dem Namen ,,Offizieller Fanclub Schürzenjäger Neue Generation" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Fanclubleiters.

 

Art. 2 Zweck

 

-        Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit  indem gleiche Interessen gemeinsam verfolgt werden

         Unterstützung von den Schürzenjägern

 

Art. 3 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember

 

   II.        Mitgliedschaft    

Art. 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.  

 

Art. 5 Eintritt

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Fanclubleitung. Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beantragt werden.

 

Art. 6 Austritt

 

Austritte sind der Fanclub Leitung schriftlich einzureichen. Der Beitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt geschuldet. Ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gekündigt werden muss bis zum 30.09 des laufenden Jahres. Die Mitgliedschaft muss mindestens 3 Jahre betragen, damit man die Fanartikel behalten darf. Bei früherem Austritt sind diese Artikel an die Fanclubleitung zurückzugeben

 

Art. 7 Ausschluss

Mitglieder, die ihren Vereinsverpflichtungen nicht nachkommen oder vorsätzlich zuwiderhandeln, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 III.        Finanzen,Mittel und Haftung

Art. 8 Grundsatz

 

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

a.)  Mitgliederbeiträge

b.)   freiwillige Zuwendungen und Gönnerbeiträge

c.)  Kommerzielle Tätigkeiten

 

Art. 9 Mitgliederbeiträge

Die Grundsätze betreffend Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einem Beitragsreglement festgelegt.

 

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


 IV.        Organisation  

Art. 11 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

a.) Mitgliederversammlung

b.)  Vorstand

c.)  Ausschuss

d.)  Revisionsstelle (2 Mitglieder)

 

A.   Mitgliederversammlung

Art. 12 Zeitpunkt und Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innert 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres statt. Außerordentliche Mitgliedersammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder sie schriftlich und begründet verlangen. Die Mitglieder sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen.

 

Art. 13 Zuständigkeit

 

Der Hauptversammlung obliegt:

a.)  Festsetzung und Änderung der Statuten

b.)   Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlungen

c.)  Wahl der Fanclub Leitung, des Fanclubleiters und der Revisoren

d.)  Genehmigung Jahresbericht des Fanclub Leiters

e.)  Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

f.)  Entlastung der Fanclubleitung und der Geschäftsstelle

g.)  Festlegung der Mitgliederbeiträrge

i.)  Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

j.)  Beschlussfassung über Geschäfte, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

 

Art. 14 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

Art. 15 Anträge

Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung sind jeweils schriftlich und begründet bis 2 Monate vor der Einberufung der

Mitgliederversammlung der Fanclubleitung einzureichen.

 

 Art. 16 Traktanden

 

Die Mitgliederversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschließen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

 

Art. 17 Verhandlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Fanclubleiter oder ein anderes Mitglied der Fanclubleitung des Vereins geführt. Die Mitgliederversammlung wählt die notwendigen Stimmenzähler. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Siehe Statuten Fanclub Neue Generation.

 

Art. 18 Abstimmungsmodus

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz und Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht wenigstens ein Fünftel der Versammlungsteilnehmer geheime Abstimmung verlangt. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Fanclubleitung und der Geschäftsstelle haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

 

Art. 19 Wahlmodus 

Wahlen erfolgen im Mehr der offenen Hand, wenn nicht mehr Vorschlage vorliegen, als Sitze zu besetzen sind. Sobald mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, haben die Wahlen geheim stattzufinden. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, im Zweiten das relative Mehr und im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Art. 20 Stimmrecht

 

Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Kinder bis 16-jahrig sind nicht stimmberechtigt.

B. Vorstand

Art. 21 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus mind. 4 bis maximal 9 Personen wie folgt zusammen:

a.)  Fanclubleiter

b.)   Stellvertretender Fanclubleiter

c.)   Aktuar

d.)   Kassier

Art. 22 Amtsdauer

Der Fanclubleiter wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, er ist wieder wahlbar. Die Amtsdauer beginnt am Tag nach der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Art. 23 Einberufung

Die Fanclubleitung versammelt sich auf Einladungen des Fanclubleiters sowie auf schriftliches Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.

Art. 24 Verhandlungen

Die Sitzungen werden durch den Fanclubleiter oder ein anderes Fanclubleitendes Glied des Vereins geführt. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist

Art. 25 Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlmodus

Die Fanclubleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Geschäft als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 26 Zuständigkeiten und Aufgaben

Die Fanclubleitung ist das oberste geschäftsführende Organ. Sie ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nach Gesetz und Statuten nicht Bestand der Mitgliederversammlung sind. Darunter fallen insbesondere:

a.)       Vorbereitung und Antragstellung für alle Geschäfte, die von der Mitgliederversammlung zu behandeln sind

b.)       Wahl und Einsetzung von Delegierten und Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und Durchführung von Geschäften

c.)        Erlass der Richtlinien und Reglemente für die Tätigkeit interne Organisation des Vereins und deren Entschädigung.

d.)       Aufsicht über die Geschäftsführung

e.)       Beschlussfassung über Geschäfte, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind

Art. 27 Zeichnungsberechtigung

Die Fanclubleitung vertritt den Verein insgesamt. Die Unterschrift erfolgt zu zweien, jedoch immer mit Fanclubleiter oder Stv. Fanclubleiter oder eines Delegierten des Fanclubleiters.

 

C. Ausschuss

Art. 28 Ernennung/ Aufgabe

Die Fanclubleitung kann zur Bearbeitung von bestimmten Geschäftsbereichen oder Projekten Ausschüsse einsetzen. Er bestimmt den Vorsitzenden.

 

D. Revisionsstelle

Art. 29 Amtsdauer/ Aufgaben

Die Revisoren werden für eine Amtsdauer (2 Jahre) von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die Jahresrechnung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten.

 

  V.        Bekanntmachungen

    Art. 30 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen erfolgen durch persönliche Briefmitteilungen

 

 VI.        Auflösung und Liquidation

Art. 31 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf mindestens drei Viertel der an dieser Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Wird die Auflösung beschlossen, so wird die

Liquidation durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fallt einer gemeinnützigen Organisation zu, welche durch Die Schürzenjäger zu bestimmen ist.

 

VII.        Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 30.01.2018 sofort in Kraft.

Material:

Fahne und sonstige Mittel, die durch Spenden und durch die Vereinskasse angeschafft worden sind, sind Eigentum des Fanclubs Neue Generation. Durch die Namensänderung ist eine Fahne Die Adler vorhanden. Diese bleibt im Bestand vom Fanclub neue Generation, da diese Fahne zur Geschichte des Fanclubs Neue Generation gehört

 

VIII.        Beitrags Reglement

Kinder von 00 bis 10 Jahre 15 CHF 

Kinder von 11 bis 16 Jahre 25 CHF

Erwachsene ab 17 Jahre 70 CHF

Bei jedem Neueintritt ist im Beitrtitts-Jahr das erste T-Shirt kostenlos

 

Aktuelle Statuten 14.04.2024